Arbeitsschutz lexikon
Alleinarbeit
wird auch Einzelarbeit genannt. In diesem Fall ist nur ein einzelner Mitarbeiter an einer Arbeitsstelle und hat in Ruf- oder Sichtweite keinen Kontakt mit Kollegen. Ob besondere Notrufeinrichtungen notwendig sind, richtet sich nach dem Risiko, der Risikowahrscheinlichkeit und dem Zeitumfang.
Hausbesuche, Autofahren oder Einzelbürotätigkeiten sind Alleinarbeitsplätze mit geringem Risiko.
Bei grundsätzlich gefährlichen Arbeiten ist Alleinarbeit verboten. Dazu gehören z.B. Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, Reinigen von Fassaden oder Arbeiten in der Kanalisation.
Weitere Informationen zu Alleinarbeitsplätzen, deren Risikoeinschätzung und entsprechende Checklisten für die Gefährdungsbeurteilung finden Sie in Band 4 „Hausbesuche und Verkehr“.
Alternatives Betreuungsmodell mit Unternehmerschulung
ist eine von drei möglichen Formen der Pflichtbetreuung im Arbeitsschutz (BUS-Betreuung s. dort).
Bei diesem Betreuungsmodell nimmt der Unternehmer an einer so genannten Unternehmerschulung (siehe dort) teil. In dieser Schulung lernt er, welche gesetzlichen Pflichten im Arbeitsschutz zu erfüllen sind, was eine Gefährdungsbeurteilung (siehe dort) ist, wie diese schriftlich zu erstellen ist und welche weiteren Dokumentationen und Listen angefertigt werden müssen. Diese Schulungen müssen nach spätestens 60 Monaten wiederholt werden.
Eine Begehung des Betriebes erfolgt zunächst nicht. Arbeitsmediziner oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kommen nur auf ausdrückliche Einladung des Unternehmers in den Betrieb.
Dieses Betreuungsmodell ist für Betriebe mit maximal rechnerisch 50 Vollzeit-Mitarbeitern (pro Standort/juristische Betriebseinheit) zugelassen.
Die beiden anderen Betreuungsmodelle sind die Regelbetreuung und die Regelbetreuung in Kleinbetrieben bis rechnerisch 10 Vollzeitmitarbeitern.
Genauere Angaben finden Sie im Arbeitssicherheitsgesetz und in der DGUV 2.
Weitere Informationen zu den grundsätzlichen Pflichten eines Unternehmers finden Sie hier, oder auch unter www.praxis-sicher.de
Ampelsystem
Um die Relevanz einer Gefährdung (siehe dort) festzulegen und damit auch zu bestimmen, in welcher Reihenfolge und wie schnell einzelne Probleme gelöst werden, wollen manche Berufsgenossenschaften eine Klassifizierung von Risikoklassen (siehe dort) in Zahlen (1-2-3). Andere Berufsgenossenschaften haben das Ampelsystem (grün-gelb-rot) eingeführt.
Je höher die Zahl, desto schneller müssen risikoreduzierende Maßnahmen durchgeführt werden.
Im Falle einer Risikobewertung rot = 3 müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden. Die Geschwindigkeit, mit der eine Maßnahme durchgeführt wird, kann bis zum sofortigen Abschalten einer Anlage gehen, da eine erhebliche Gefahr besteht. Eine grüne Ampel = Risikoklasse 1 bedeutet nicht, dass hier keinerlei Risiken bestehen. Auch bei dieser Bewertung müssen Sie die Arbeitsumstände “im Auge behalten” und auch hier, sofern möglich, Verbesserungen durchführen. In diesem Fall haben Sie allerdings deutlich mehr Zeit.
Heutzutage existiert noch eine weitere Risikoklasse, nämlich die Risikoklasse Null (Zero-Risk). Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen kontinuierlich zu überprüfen und zu verbessern und damit „Null-Risiko“ anzustreben.
Band 1 der Checklisten arbeitet mit dem Ampelsystem.
Weitere Informationen und entsprechende Checklisten für die Gefährdungsbeurteilung finden Sie in Band 1 „Grundsätzliche Risiken“. In der Einleitung finden Sie eine ausführliche Erklärung zur Einteilung in Risikoklassen, zu Festlegung von Art und Umfang von Verbesserungsmaßnahmen und zur zeitlichen Durchführung der zu ergreifenden Maßnahmen.
AMR – Arbeitsmedizinische Regeln (siehe dort)
In Band 1 der Checklisten “Grundsätzliche Risiken” finden Sie eine Liste der jeweils gültigen AMR und weitere Erklärungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Amt für Arbeitsschutz
Ein solches Amt ist für die Kontrolle des Arbeitsschutzes zuständig. Weitere Aufgaben sind die Beratung und auch die Recherche über Risiken am Arbeitsplatz.
Mitarbeiter dieser Ämter sind auch in Ausschüssen vertreten, die sich mit der Entwicklung der gesetzlichen Vorgaben beschäftigen. Diese Ausschüsse arbeiten unter der Ägide der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (siehe dort).
Die einzelnen Bundesländer nennen ihre Landesämter etwas unterschiedlich.
Landesamt für Arbeitsschutz (siehe dort)
Angebotsvorsorge
bedeutet, dass Sie als Unternehmer dem Mitarbeiter eine Untersuchung bei einem Betriebsmediziner „anbieten“ müssen. Sollte der Mitarbeiter dies nicht wollen, müssen Sie sich dieses “Angebot” durch Unterschrift bestätigen lassen (Dokumentationspflicht). Weitere Erläuterungen, ein entsprechendes Formular und entsprechende Checklisten finden Sie in Band 1 der Checklisten „Grundsätzliche Risiken“ im Kapitel Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (siehe dort), Arbeitsmedizinische Untersuchung (siehe dort), Pflichtvorsorge (siehe dort).
Arbeits- und Gesundheitsschutz
beschäftigt sich mit der Vermeidung von Unfällen und der Entstehung von Berufserkrankungen
Arbeitsgesetz – Arbeitsschutzgesetz (siehe dort)
Arbeitskleidung
Man unterscheidet Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung (siehe dort).
Die Arbeitskleidung ist für eine bestimmte Tätigkeit geeignet. Gleichzeitig kann sie auch ein typisches, individuelles Bild für einen Betrieb schaffen, ein Firmenimage repräsentieren oder gehört zur corporate identity. Dazu gehören z.B. die Dienstkleidung eines Polizisten, eine Livrée bei einem Hotelmitarbeiter, weißer Kittel mit Klinik-Logo im Krankenhaus, schwarze Kittel mit Aufdruck im Friseursalon, die Kleidung von Pfarrern und Priestern bei der Messe etc.
Arbeitsmedizin
auch Betriebsmedizin genannt, beschäftigt sich mit den gesundheitlichen Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko (“man wird im Alter nicht gesünder”) hinausgehen und auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind. Zu solchen erhöhten, besonderen Risiken gehören z.B. der Umgang mit Asbest oder besonderen Chemikalien, Arbeiten als Schweißer oder Taucher, Arbeiten bei der Feuerwehr mit Brandschutzkleidung und Atemmasken, erhöhtes Risiko von Hautkrankheiten bei Feuchtarbeit (siehe dort).
Für einen Teil dieser Risiken sind Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben (Angebot- oder Pflichtvorsorge).
Die Abrechnung aller Untersuchungen eines Arbeits-/Betriebsmediziners erfolgt zum Privatpatientensatz, die Kosten werden dem Unternehmer in Rechnung gestellt. Der Unternehmer erhält keine aufgeschlüsselte Rechnung, sondern lediglich den Namen des untersuchten Mitarbeiters und die geforderte Gesamtsumme.
Mittlerweile hat sich die Arbeitsmedizin auch den “allgemeinen Erhalt der Arbeitsfähigkeit” auf die Fahne geschrieben und kümmert sich z.B. um Diabetes, Rauchen, Alkoholkonsum, Fettleibigkeit, Bluthochdruck und Arthrose, obwohl diese mit dem Arbeitsplatz in aller Regel nichts zu tun haben und in keiner Weise vom Unternehmer zu verantworten sind. Zudem sind diese medizinischen Leistungen bereits von der normalen, gesetzlichen Krankenversicherung komplett abgedeckt und werden durch die Krankenkassenbeiträge ja vom Arbeitgeber direkt oder indirekt ohnehin durch die Gehaltszahlungen finanziert.
Arbeitsmediziner – Betriebsmediziner (siehe dort)
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Zur Überwachung und Prävention bestimmter Erkrankungsgruppen sind bestimmte Untersuchungen im Zuge der Pflicht- oder Angebotsvorsorge (siehe dort) durchzuführen. Dieser jeweilige Untersuchungsumfang ist in den Arbeitsmedizinischen Regeln festgelegt. Von diesem Untersuchungskatalog kann im Einzelfall nach Entscheidung des Arztes abgewichen werden. Weitere Erläuterungen und eine Liste finden Sie in Band 1 – Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Grundsätzliche Risiken”.
Arbeitsmedizinische Untersuchung
ist eine präventive Untersuchung eines Mitarbeiters, um berufsbedingte Gesundheitsschäden, speziell Berufserkrankungen, zu vermeiden resp. frühzeitig zu erkennen. Man unterscheidet Pflichtvorsorge (siehe dort), Angebotsvorsorge (siehe dort) und Wunschuntersuchung (siehe dort).
Die Untersuchungskosten werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Die Abrechnung erfolgt nach dem 2,3fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (Privatpatient), Laboruntersuchungen event. sogar zum 3fachen Satz. Der Arbeitgeber erhält keine detaillierte Rechnung, sondern nur einen Summenbetrag. Man kann nicht nachvollziehen, welche Untersuchungen durchgeführt wurden und warum. Das Ergebnis der Untersuchung wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt. Es liegt in der Hand des Arbeitnehmers, ob er die Befunde an den Arbeitgeber weitergibt oder nicht.
Der Betriebsmediziner ist aber gehalten, dem Arbeitgeber anonymisierte Hinweise zur Verbesserung der Arbeitssituation zu machen.
Mittlerweile wird bei der Vorsorgeuntersuchung auch der allgemeine Gesundheitszustand des Arbeitnehmers überprüft, da sich die Arbeitsmedizin auch den allgemeinen Erhalt der Arbeitsfähigkeit auf die Fahne geschrieben hat. Arbeitsmedizinische Vorsorge (siehe dort).
Weitere Angaben zur Arbeitsmedizin, sowie Checklisten und Diagramme wann welche Untersuchungen bei welchen Mitarbeitern durchzuführen sind, finden sich in Band 1 „Grundsätzliche Risiken“ im Kapitel Arbeitsmedizin.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung genannt, ist eine vorbeugende Maßnahme zur Gesunderhaltung im Betrieb. Sie wird von Arbeitsmedizinern (= Betriebsmedizinern) durchgeführt. Genaueres ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung beschrieben. Arbeitsmedizinische Untersuchung (siehe dort)
Arbeitsplatzgestaltung
beinhaltet Überlegungen zur Gestaltung der Räume und Wege (Arbeitsstätten-VO), der Wahl der Arbeitsmittel/Geräte (Betriebssicherheits-VO), die ergonomische Anordnung, die Wahl der Verbrauchsmaterialien (z.B. Chemikalien-Gefährstoff-VO) und Etliches mehr. Alle Überlegungen sollen die bestmögliche Gesunderhaltung bei der Arbeit gewährleisten.
Arbeitsplatzverordnung
es gibt keine “Arbeitsplatzverordnung”. Der korrekte Begriff lautet “Arbeitsstättenverordnung” (siehe dort). Weitere Angaben zur Gestaltung von Arbeitsplätzen finden sich z.B. in der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und vielen anderen Verordnungen.
Arbeitsrecht
Der Arbeitsschutz des Mitarbeiters ist ein Aspekt des Arbeitsrechtes. Der Unternehmer ist verpflichtet sich um den Gesundheitsschutz des Mitarbeiters zu kümmern.
Arbeitsschutzausschuss
Ab 20 Vollzeitmitarbeiter müssen Betriebe einen Arbeitsschutzausschuss gründen. Teilnehmer sind: Der Unternehmer, zwei Mitarbeitervertreter, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsmediziner. Der Ausschuss muss mindestens 4 mal im Jahr tagen und soll Fragen des Arbeitsschutzes behandeln und Verbesserungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes herbeiführen.
Arbeitsschutzbeauftragter
Sicherheitsbeauftragter (siehe dort). Übertragung der Unternehmerpflichten (siehe dort). Der Unternehmer kann laut Arbeitsschutzgesetz und DGUV 1 vertrauenswürdige und geeignete Personen mit der Wahrnehmung der Unternehmeraufgaben beauftragen.
Arbeitsschutzgesetz
Dieses Gesetz beschäftigt sich mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Mitarbeitern bei der Arbeit. Es gibt viele Vorschriften für Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmer. Auch Mitarbeiter sind verpflichtet, sich gesundheitsbewusst bei der Arbeit zu verhalten.
Die Grundzüge und Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz werden in Band 1 „Grundsätzliche Risiken“ erläutert und können dort mit Checklisten überprüft werden.
Arbeitsschutzkleidung
Die Arbeitsschutzkleidung ist für den Schutz des Körpers zuständig und hängt stark von der Tätigkeit ab. Sie gehört teilweise zur persönlichen Schutzausrüstung. Dazu gehört z.B. der Neoprenanzug eines Tauchers, die weiße Baumwollkleidung bei Schwestern, Pflegern und Ärzten, die Schutzkleidung der Feuerwehr. Zusätzlich kann sie, wie die Arbeitskleidung (siehe dort), zu einem bestimmten Firmenimage gehören.
Arbeitsschutzmanagementsystem
In Deutschland besteht ja generell die Tendenz, Begriffe immer weiter aufzublasen, ohne dass wirklich neue Inhalte bestehen. Dieser Begriff beschreibt nichts anderes, als die systematische Beschäftigung mit dem Arbeitsschutz in einem Betrieb, wofür zuvor Regeln und Zuständigkeiten festgelegt wurden.
Teilweise wird auch der Begriff Gesundheitsschutzmanagementsystem benutzt.
Arbeitsschutzunterweisung – Unterweisung (siehe dort)
Arbeitssicherheit
äquivalenter Begriff zu – Arbeitsschutz (siehe dort)
Arbeitssicherheitsbeauftragter – Sicherheitsbeauftragter (siehe dort)
Arbeitssicherheitsgesetz
In diesem Gesetz sind grundlegende Informationen zu Ausbildung und Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit (siehe dort) und Betriebsmedizinern (siehe dort) festgelegt. Ergänzungen finden sich in der DGUV 2 (siehe dort).
Weitere Informationen und eine Checkliste finden sich im entsprechenden Kapitel von Band 1 „Grundsätzliche Risiken“.
Arbeitssicherheitsunterweisung – Unterweisung (siehe dort)
Arbeitsstättenregeln (ASR)
Hier werden Vorgaben zur Ausgestaltung von Arbeitsstätten/Arbeitsplätzen gemacht, die über die allgemeinen Aussagen der Arbeitsstätten-Verordnung (siehe dort) hinausgehen.
Zu den Themen gehören z.B. Raumgrößen, Fußböden, Treppen, Verkehrswege, Fluchtwege, Sanitäreinrichtungen, Luft, Temperatur, Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung und etliches mehr. Es gibt auch Regeln für Arbeitsplätze im Freien.
Eine umfangreiche Beschreibung der Vorgaben der Arbeitsstätten-VO und der Arbeitsstätten-Regeln finden Sie in Band 1 – Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Grundsätzliche Risiken“. Mit Checklisten können Sie auch die Einhaltung der Vorgaben in Ihrem Betrieb schnell überprüfen und dokumentieren.
Arbeitsstätten-Verordnung
In dieser Verordnung sind grundlegende Vorgaben zur Gestaltung von Arbeitsstätten festgelegt. Dort ist auch definiert, was als “Arbeitsstätte” gilt. Diese Vorgaben unterliegen heutzutage Normen der EU. Genauere Angaben zu den einzelnen Vorgaben finden sich dann in den Arbeitsstätten-Regeln (siehe dort).
Eine umfangreiche Beschreibung der Vorgaben der Arbeitsstätten-VO und der Arbeitsstätten-Regeln finden Sie in Band 1 – Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Grundsätzliche Risiken“. Mit Checklisten können Sie auch die Einhaltung der Vorgaben in Ihrem Betrieb schnell überprüfen und dokumentieren.
Früher musste man als Unternehmer beim Landesamt für Arbeitsschutz (oder einer entsprechenden Behörde) einen Antrag stellen, die Betriebsräume als Arbeitsstätte für eine bestimmte Tätigkeit nutzen zu dürfen. Die Behörde prüfte dann, ob die Räume der gerade geltenden Arbeitsstätten-Verordnung und den zugehörigen Regeln entspricht oder nicht. Im positiven Fall erhielt man eine Genehmigung.
Wenn sich dann im Lauf der Jahre die Vorgaben änderten, war man nicht in allen Fällen gezwungen den Betrieb entsprechend umzubauen. Dieser Umstand wurde als “Bestandsschutz” bezeichnet.
Heutzutage ist diese Zulassungspflicht überwiegend entfallen. Im ersten Moment freut man sich als Unternehmer darüber.
In der vermeintlichen Vereinfachung liegt aber auch eine Tücke. Vor allem in Altbauten können nicht alle aktuell geltenden Regeln realistisch umgesetzt werden. Früher hat dann die Überwachungsbehörde den Einzelfall geprüft und dann doch eine Genehmigung erteilt (mit oder ohne Auflagen) – man war auf der sicheren Seite.
Heute entfällt das Genehmigungsverfahren ….. man weiß also nicht so recht, ob man noch auf der juristisch sicheren Seite ist oder nicht.
Das zweite Problem ist der Wegfall des „Bestandsschutzes“ durch den Wegfall der Genehmigung. Muss ich als Unternehmer meine Räume jedes Mal für viel Geld umbauen, wenn sich die juristischen Vorgaben ändern … ? Darf ich die Räume denn dann überhaupt noch weiterbenutzen, wenn ich nicht umbauen kann ?
Im Jahr 2023 habe ich versucht eine klare Aussage von den Überwachungsbehörden zu erhalten.
Im Land Berlin konnte ich telefonisch niemanden erreichen und auf eine entsprechende Email erhielt ich keine Antwort. Im Land NRW erhielt ich auf meine schriftliche Nachfrage hin, eine Antwort – diese war aber ohne klare Aussage.
Eine umfangreiche Beschreibung der aktuell gültigen Vorgaben der Arbeitsstätten-VO und den Regeln, sowie Checklisten zur schnellen Überprüfung, finden Sie in Band 1 – Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Grundsätzliche Risiken”, Kapitel Arbeitsstätten-Verordnung.
Arbeitsunfall, Wegeunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der während der Arbeitszeit eintritt.
Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der auf dem Weg von und zur Arbeit eintritt (hier gibt es allerdings Einschränkungen).
Arbeits- und Wegeunfälle müssen so schnell wie möglich gemeldet werden, wenn ein Krankenstand von mehr als 2 Tagen zu befürchten ist. Das Gleiche gilt auch für Wegeunfälle.
Die Berufsgenossenschaft verlangt eine lückenlose Dokumentation des Unfallhergangs, des Zeitpunktes und möglichst auch die Benennung von Zeugen, um Betrug zu verhindern.
Zunehmend häufiger werden auch Begleitumstände schriftlich nachgefragt, wie z.B. Schuhwerk, Dienstpläne, Beschaffenheit von Treppen etc.
Teilweise will die Berufsgenossenschaft auch Angaben zur „schriftlichen Gefährdungsbeurteilung“ (s. dort).
Die Kosten der Unfälle werden von der Berufsgenossenschaft getragen. Dazu gehören Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Umschulungen, Hilfsmittel und Renten.
Verunfallt ein Mitarbeiter, so erhält er das volle Gehalt über die gesamte Dauer der Heilbehandlung. Der Arbeitgeber erhält eine Kostenersatz für die gezahlten Gehälter incl. der Lohnnebenkosten.
Verunfallt ein Selbständiger, so erhält er Krankentagegeld in Relation zur Höhe der bezahlten Versicherungsprämie.
Das oberste Ziel einer Berufsgenossenschaft ist, die arbeitsfähigkeit wieder in vollem Umfang herzustellen.
Um rechtzeitig die bestmögliche Versorgung sicherzustellen, müssen/sollen Arbeits- und Wegeunfälle einem D-Arzt (siehe dort) vorgestellt werden.
Arbeitszeit
Regelungen sind unter anderem im Arbeitszeitgesetz, im Teilzeit- und Befristungsgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Mutterschutzgesetz niedergelegt.
Arbeitszeitgesetz
Hier sind Vorgaben zur Arbeitszeit und den Pausenregelungen getroffen. Weitere Angaben zur Arbeitszeit und den Pausen finden sich u.a. im Mutterschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz.
ASR – Arbeitsstätten-Regeln (siehe dort)
Begehung im Sinne des Arbeitsschutzes
Der Unternehmer kann natürlich jederzeit eine Begehung seines Betriebes mit Personen seiner Wahl durchführen, z.B. mit der Feuerwehr, einer Sicherheitsfirma, einer Entsorgungsfirma oder einem Sozialarbeiter. Natürlich können hier auch Themen des Arbeitsschutzes besprochen werden.
Der Unternehmer wird, aufgrund staatlicher Vorschriften, von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsmediziner „betreut“.
Es gibt Betreuungsmodelle bei denen eine Begehung durch die Fachkraft und/oder den Betriebsmediziner vorgeschrieben ist (Regelbetreuung) und es gibt das sog. Alternative Betreuungsmodell, bei dem eine solche Begehung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Bei diesen Begehungen wird ein Protokoll erstellt. Ob der Unternehmer die Mängel dann abstellt oder nicht, bleibt ihm überlassen. Diese Begehungen haben im Wesentlichen einen beratenden Charakter.
Begehungen werden aber auch von den Überwachungsbehörden vorgenommen, also von einer Berufsgenossenschaft und/oder einem Landesamt für Arbeitsschutz.
Teilweise werden diese Begehungen auch als Besuche oder Beratungen tituliert, letztlich sind es aber immer Prüfungen. Die Behörde kommt, führt eine Begehung der Betriebsstätte durch und berät den Unternehmer.
Dabei wird vor allem kontrolliert, ob die Vorschriften eingehalten werden und ob die Betriebsstätte sicher genutzt werden kann.
In diesem Fall wird auch die sog. „schriftliche Gefährdungsbeurteilung“ eingesehen. Zu guter Letzt erstellt die Behörde ein Protokoll. In diesem Protokoll werden sämtliche Mängel aufgeführt, die von der Behörde gefunden wurden. Der Unternehmer erhält eine Zeitvorgabe, bis wann er diese Mängel beseitigen muss und wie er das gegenüber der Behörde nachweisen muss.
Für die Vorbereitung einer solchen amtlichen Prüfung sind die “Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung” empfehlenswert. Sie werden systematisch durch die Vorschriften rund um den Arbeitsschutz geführt, Sie können anhand der Checklisten schnell die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben prüfen und gleichzeitig die Grundlage für schriftliche Gefährdungsbeurteilung legen.
Berufsgenossenschaft
Eine Berufsgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Berufsgenossenschaften wurden vor über 100 Jahren durch Staatsauftrag gegründet. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss aller Unternehmer ähnlicher Berufsgruppen, die solidarisch in eine gemeinsame Kasse einzahlen. Aus dieser gemeinsamen Kasse werden dann, im Fall von berufsbedingten Schäden, Gelder an die geschädigten Personen bezahlt. Man kann eine Berufsgenossenschaft also als einen Versicherungsverein bezeichnen, der im Grunde genommen den Mitgliedsbetrieben gehört, da er ausschließlich von Mitgliedsbetrieben finanziert wird.
Weitere wesentlichen Aufgaben einer Berufsgenossenschaft sind Prävention, Ausbildung und Forschung. Im Rahmen von gezielten Recherchen über Unfälle und Berufserkrankungen werden Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die Unfälle und Berufserkrankungen bei bestimmten Berufsgruppen verhindern sollen (UVG). Mittlerweile werden diese Unfallverhütungsvorschriften durch Technische Regeln (siehe dort) ersetzt. Diese werden nicht mehr von einer Berufsgenossenschaft, sondern von einem Ausschuss (s. BAUA) erlassen.
Vor einigen Jahren wurden einige Berufsgenossenschaften zwangsweise mit anderen fusioniert. Aktuell gibt es noch rund 10 verschiedene Berufsgenossenschaften. Einige davon sind
- VBG – Berufsgenossenschaft (BG) für Verwaltung
- BGW – BG Gesundheit und Wohlfahrtspflege
- BGBau – Bauwirtschaft
- LBG – Landwirtschaftliche BG
- BGV – Verkehr
- BGEtem – Elektrotechnik
Es gibt keinen einzigen Betrieb in Deutschland, der nicht in einer Berufsgenossenschaft geführt wird. Selbst Vereine mit nur ehrenamtlich tätigen, unbezahlten Mitarbeitern werden in einer Berufsgenossenschaft gelistet.
Tauchen neue Berufe und Berufsfelder auf, wie z.B. IT-Techniker oder Therapeutisches Reiten, so werden diese einer Berufsgenossenschaft zugeordnet.
Die Pferdezucht ist in der LandwirtschaftsBG gelistet. Die Reiterei in der BG Verkehr. Grund hierfür ist, dass die Pferde früher fast nur vor der Kutsche gingen … als einziges Verkehrsmittel, es gab nur einige wenige Reiter. Heute sind die Kutschen fast verschwunden, aber die Reiterei ist in der BG Verkehr geblieben. Später kam dann das therapeutische Reiten dazu. Dieses wird in der BGW geführt.
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die auf Grund der beruflichen Tätigkeit entstehen. Es gibt einen umfangreichen Katalog, welche Erkrankungen als Berufserkrankung theoretisch anerkannt werden können.
Voraussetzung zur Anerkennung einer Berufserkrankung ist der lückenlose Nachweis durch den Arbeitnehmer, dass die Erkrankung ausschließlich berufsbedingt verursacht ist.
Ist eine Berufserkrankung anerkannt, übernimmt die Berufsgenossenschaft alle medizinischen Leistungen und zahlt auch ein Verletztengeld oder eine Rente.
Leider, muss man sagen, erfüllt kaum ein Arbeitnehmer die Vorgaben der Berufsgenossenschaft, so dass nur in wenigen Fällen (meist in den recht harmlosen und kostengünstigen Fällen) eine Erkrankung als Berufserkrankung anerkannt wird.
Beschäftigungsverbot
Grundlage ist das Mutterschutzgesetz (siehe dort).
Man unterscheidet ein betriebliches und ein medizinisches Beschäftigungsverbot.
Kann ein Arbeitgeber keinen sicheren Arbeitsplatz für eine schwangere Frau zur Verfügung stellen, so erteilt er ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Er kann sich dabei von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder einem Betriebsmediziner beraten lassen – ist dazu aber nicht verpflichtet.
Der Arbeitgeber muss sowohl die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, als auch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung / die Bewertung des Arbeitsplatzes an das Landesamt für Arbeitsschutz zeitnah melden. Dort erhält der Unternehmer ebenfalls Unterstützung bei der Bewertung “sicher oder nicht”. Eventuell ist eine Weiterbeschäftigung unter Auflagen doch möglich.
Sofern ein betriebliches Beschäftigungsverbot erteilt wird, erhält die Mitarbeiterin den vollen Lohn und der Unternehmer erhält dafür von der Krankenkasse einen vollen Kostenersatz, incl. der Sozialabgaben.
Eine Ausnahme machen die Beiträge für die Berufsgenossenschaft. Diese müssen vom Unternehmer weiter entrichtet werden und werden nicht erstattet.
Eine weitere Erläuterung zum Beschäftigungsverbot, zur Dokumentationspflicht, zur Unterweisungspflicht, zur schriftlichen Gefährdungsbeurteilung und zu vielen anderen Themen rund um den Mutterschutz finden Sie in den Checklisten Band 1 „Grundsätzliche Risiken“ und vor allem in Band 3 „Mutterschutzgesetz“.
Bestandsschutz
Wenn man Räume als Betriebsstätte für Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten nutzen wollte, musste man als Unternehmer beim Landesamt für Arbeitsschutz (oder einer entsprechenden Behörde) einen Antrag stellen. Die Behörde prüfte dann, ob die Räume der gerade geltenden Arbeitsstätten-Verordnung und den zugehörigen Regeln entspricht oder nicht. Im positiven Fall erhielt man eine Genehmigung zur Nutzung als Betriebsstätte z.B. für ein Büro oder eine Tierarztpraxis.
Im Lauf der Zeit änderte sich die Verordnung natürlich immer wieder, man hatte als Unternehmer aber „Bestandsschutz“ und war nicht zu Anpassungen an die geänderten Vorgaben gezwungen. Dieser Bestandsschutz galt so lange, wie sich die Tätigkeiten im Betrieb nicht gravierend änderten (vorher Büro, nachher Büro) oder man als Unternehmer nicht gravierende Umbaumaßnahmen ergriff.
Vor einigen Jahren ist der Bestandsschutz, gemäß einer Vorgabe der EU, entfallen – allerdings nicht für alle Betriebe gleichermaßen. Ob der Bestandsschutz entfallen ist oder nicht, hängt wesentlich vom Zulassungsjahr ab.
Bestands–und Wartungsplan
ist eine Auflistung aller im Betrieb befindlichen Arbeitsmittel (von der Bürobestuhlung bis zur Schrottpresse). In diesem Plan werden die durchgeführten und geplanten Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungs- und auch Reparaturmaßnahmen schriftlich dokumentiert. In der neuen Betriebssicherheitsverordnung (siehe dort) ist der Bestands- und Wartungsplan nicht mehr namentlich erwähnt – aber: die Dokumentationspflicht ist geblieben. Daher ist ein Bestands- und Wartungsplan weiter unverzichtbar für jeden Betrieb.
Weiter Angaben zur Geräteauswahl, zu Wartungs- und Prüfpflichten, Checklisten zur Dokumentation sowie ein Muster für einen Bestands- und Wartungsplan finden Sie in Band 1 „Grundsätzliche Risiken“, im Kapitel Betriebssicherheits-Verordnung.
Betreuungspflicht im Arbeitsschutz
Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BUS-Betreuung)
Gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz müssen sich Betriebe fachkundig “betreuen” lassen. Diese Betreuung erfolgt entweder innerbetrieblich durch entsprechend ausgebildete Personen oder durch einen externen Dienstleister. Diese Betreuungspflicht kann entweder im Zuge des “Alternativen Betreuungsmodells” (siehe dort) oder im Zuge der sogenannten “Regelbetreuung” (siehe dort) erfolgen.
Betriebliche Gesundheitsförderung (betriebliches Gesundheitsmanagement)
Damit sind alle Maßnahmen eines Unternehmens gemeint, die der Gesunderhaltung eines Mitarbeiters dienen.
Dazu gehören die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorgaben, aber auch
weitere vom Unternehmen freiwillig gemachte Angebote (Yoga, Betriebssport, Gesprächskreise etc.)
Betriebsanweisung
Eine Betriebsanweisung ist ein schriftliches Dokument, in dem leicht verständlich (Achtung Sprachbarriere) bestimmte Vorgänge im Betrieb dargestellt werden. In vielen Bereichen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht oder komplexe Handlungen vorgenommen werden müssen, sind Betriebsanweisungen vorgeschrieben. Die Mitarbeiter müssen dann, auf der Grundlage einer Betriebsanweisungen, wiederholt unterwiesen werden (siehe Unterweisung).
Die Betriebsanweisungen müssen für die Mitarbeiter auch leicht zugänglich sein, damit diese die Angaben stets nachlesen können.
Teilweise werden Betriebsanweisungen vom Hersteller mit geliefert (Geräte, Chemikalien), teilweise werden sie vom Unternehmer erstellt oder an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst.
Im Prinzip kann eine Betriebsanweisung aussehen wie sie will – allerdings wird in Deutschland meist eine Struktur- und Farbkennzeichnung verwendet.
Diese Farbkennzeichnung ist eine Konvention und keine Vorschrift. Betriebsanweisungen für Geräte/Betriebsmittel haben eine blaue Rahmen- und Trennlinienfarbe, Chemikalien eine Gelbe und Betriebsanweisungen zum Umgang mit Biostoffen eine Grüne.
Betriebsarzt – Betriebsmediziner (siehe dort)
Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BUS-Betreuung)
Jeder Betrieb ist gesetzlich (Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV 2) verpflichtet, sich von einem Betriebsmediziner und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen.
Bezüglich der genauen Durchführung dieser Betreuung existieren drei Modelle:
– Alternatives Betreuungsmodell mit Unternehmerschulung (siehe dort)
– Regelbetreuung im Kleinbetrieb bis maximal 10 Mitarbeiter (siehe dort)
– Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeiter (siehe dort)
Betriebsmediziner
Betriebsmediziner, Arbeitsmediziner sind Synonyme für einen Arzt, der eine spezielle Weiterbildung in Arbeits- oder Betriebsmedizin besitzt.
Ihre Aufgaben sind im Arbeitssicherheitsgesetz (siehe dort) und in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (siehe dort) festgelegt.
Betriebsmediziner beraten den Unternehmer und führen gegebenenfalls auch Begehungen durch.
Betriebsmediziner führen außerdem Vorsorge-Untersuchungen bei den Mitarbeitern durch.
Bei Betrieben mit einer sehr hohen Mitarbeiterzahl muss ein Betriebsmediziner direkt vor Ort sein. In anderen Fällen, z.B. bei Arbeiten im Überdruck beim Tunnelbau, muss ein Betriebsmediziner anwesend oder rufbar sein.
Bei den meisten Betrieben, genügt es, wenn ein Betriebsmediziner im Hintergrund zur Verfügung steht.
Es gibt, laut Angabe der Bundesärztekammer, rund 4500 Fachärzte für Arbeits- oder Betriebsmedizin und rund 7500 Ärzte mit der Teilgebietsbezeichnung Arbeits- oder Betriebsmedizin. Diese sind für rund 3,3 Millionen Betriebe und rund 40 Millionen beschäftigte zuständig.
Unfälle können von einem Betriebsmediziner kaum verhindert werden. Sein Aufgabengebiet ist es eher, die Entstehung von Berufserkrankungen zu verhinden.
Üblicherweise wurden bis 2020 rund
Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung
Dies ist eine Reihe von Arbeitsbüchern aus dem arbund Verlag, mit deren Hilfe ein Betrieb relativ schnell auf die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben im Arbeitsschutz überprüft werden kann. Kurze, leicht verständliche Texte erklären ein Gesetz oder eine Verordnung. Mit Hilfe der Checklisten lässt sich einfach und systematische die Grundlage für eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung legen.
Welche der Checklisten für einen einzelnen Betrieb empfehlenswert sind, hängt vom Betrieb ab.
Band 1 „Grundsätzliche Risiken“ richtet sich an alle BGW-Betriebe, kann aber auch für den Verwaltungsanteil von Betrieben aus anderen Berufsgenossenschaften genutzt werden.
Band 2 „Biostoffe/Desinfektionsmittel“ richtet sich an BGW-Betriebe mit einer etwas höheren Infektionsgefährdung.
Band 3 „Mutterschutz-Gesetz“ empfiehlt sich für die Betriebe, die Mitarbeiterinnen im gebärfähigen Alter beschäftigen.
Band 4 „Hausbesuche/Verkehr“ richtet sich an Betriebe, bei denen die Mitarbeiter im Auftrag des Unternehmers am Straßenverkehr teilnehmen.
geplant sind aßerdem
- Band 5 „Verwaltung“
- Band 6 „Büroarbeitsplätze“
D-Ärzte – Durchgangsarzt (siehe dort)
DGUV 1
Die Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” und die DGUV Regel 100-001 konkretisieren die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (siehe dort).
DGUV 2
Unfallverhütungsvorschrift “Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” konkretisiert die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (siehe dort).
Dokumentation im Arbeitsschutz
beinhaltet die schriftliche Gefährdungsbeurteilung (siehe dort) aller Aspekte des Betriebes. Darüber hinaus müssen noch Listen, wie z.B. der Bestand- und Wartungsplan (siehe dort), das Gefahrstoffverzeichnis (siehe dort) und das Biostoffverzeichnis (siehe dort) geführt werden. Auch Unterweisungen, Angebote zur Vorsorge, Übernahme der Ersthelferpflichten und viele andere Themen müssen schriftlich dokumentiert werden.
Genauere Angaben und Erläuterungen finden Sie in Band 1 der Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Grundsätzliche Risiken” und den weiteren Checklisten dieser Buchreihe.
Durchgangsarzt (D-Arzt)
Durchgangsärzte sind Ärzte, die von der Berufsgenossenschaft anerkannt sind. Für diese Anerkennung müssen sie sehr gut ausgebildet sein und umfangreiche Weiterbildungen durchlaufen haben. Durch diesen sehr hohen Qualitätsstandard soll die Erkrankungsdauer bei Patienten reduziert werden und verunfallte Personen schneller in das Arbeitsleben zurückkehren. In der Regel handelt es sich bei den D-Ärzten um Orthopäden und orthopädische Chirurgen.
D-Ärzte sind häufig in den Räumen von allgemeinen Krankenhäusern zu finden, aber in vielen Fällen auch in freien Praxen niedergelassen.
Arbeitsmediziner beschäftigen sich mit der Prävention von Schäden, D-Ärzte beschäftigen sich mit der Beseitigung von bereits eingetretenen Schäden.
Einweisung
bedeutet z.B. das erste Kennenlernen eines bislang unbekannten Arbeitsablaufes oder eines Gerätes. Sie erfolgt zu Beginn einer Tätigkeit. Das Ziel ist die Gesunderhaltung des Mitarbeiters, aber auch die “Gesunderhaltung” von Geräten und ein effizientes korrektes Arbeiten. Je komplexer die Arbeitsanordnung, desto umfangreicher die Einweisung.
Gegebenenfalls, speziell bei problematischen oder gefährlichen Arbeiten, muss diese Einweisung dokumentiert werden. Man kann auch die Einweisung als Unterweisung (siehe dort) begreifen und für die Dokumentation auch die gleichen Vordrucke benutzen.
Abhängig vom Risiko dürfen manche Arbeiten auch nach einer Einweisung nur unter Aufsicht durchgeführt werden oder sie erfordern neben der Einweisung auch noch grundsätzlich eine entsprechende Ausbildung.
Andere Tätigkeiten dürfen nach einer mündlichen Einweisung auch ohne weitere Voraussetzungen sofort durchgeführt werden.
Ergonomischer Arbeitsplatz
Jeder Arbeitsplatz sollte heutzutage ergonomisch gestaltet sein. Ergonomisch bedeutet, dass eine Arbeit körperlich leicht und einfach, unter maximaler Schonung des Körpers und Erhaltung der Gesundheit ausgeführt werden kann.
Dabei werden besonders berücksichtigt:
die notwendige Kraft
die Winkelung der Skelettanteile zueinander.
Bezüglich der Kraft möchte man die geringste Intensität.
Bezüglich der Winkelung möchte man immer die, die der natürlichen Anatomie entspricht.
Im Bereich des Halses bedeutet dies z.B., dass man nicht anhaltend nach unten sieht und die Halswirbel gegeneinander beugt, da dann die Bandscheiben im Bereich des Halses ungleichmäßig belastet werden und auf die Dauer die Gefahr eines Bandscheibenvorfalls besteht. In diesem Sinn soll ein Monitor im Wesentlichen immer auf Augenhöhe sein.
Erste Hilfe
ist die Erstversorgung von akut gesundheitlich geschädigten (verletzt, kollabiert, ohnmächtig, verunfallt …) Personen mit einfachen Mitteln.
Es ist wichtig, seine Kenntnisse in der 1. Hilfe und Reanimation aktuell zu halten – ganz unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben. Dazu werden zahllose Kurse mit verschiedenen Schwerpunkten und Inhalten angeboten. Ersthelfer-Ausbildung (siehe dort).
In Deutschland haftet der Ersthelfer nicht für Fehler oder Lässlichkeiten bei der Durchführung von Erste Hilfe-Maßnahmen – er haftet für das “Nicht-Helfen”.
Die Betriebe sind verpflichtet auch schriftliche Dokumente zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen – im Notfall haben Sie aber keine Zeit diese zu lesen oder ein Plakat zu studieren..
Wenn jemand kollabiert und die Atmung aussetzt, haben Sie keine Zeit noch 10 Minuten in einer Broschüre zu blättern, bis dahin ist der Kollege erstickt. Sie müssen gleich helfen. Das Gleiche gilt z.B. für schwere Blutungen. Sie haben keine Zeit zu lesen ….. daher bitte regelmäßig Kurse besuchen und üben ! Im Interesse der Menschen Ihrer Umgebung.
Angaben und Checklisten zur Ersten Hilfe im Betrieb finden Sie in den Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung – Band 1 “Grundsätzliche Risiken”.
Angaben und Checklisten zur Ersten Hilfe in Betriebsfahrzeugen finden Sie in Band 4 “Hausbesuche/Verkehr”.
Um eine Infektion im Zuge einer künstlichen Beatmung zu verhindern, empfiehlt sich die Nutzung einer Beatumungs-Schutzfolie mit Ventil.
Erste Hilfe – Kasten
In jedem Betrieb und in jedem Auto muss ein Erste-Hilfe-Kasten (oder ein Softpack) vorhanden sein.
Der Inhalt ist teilweise steril. Aufgrund des Ablaufdatums der sterilen Inhalte hat die Erste-Hilfe-Packung ein Verfallsdatum.
Diese Erste-Hilfe-Pakete haben einen in einer DinNorm festgelegten Inhalt.
Der Inhalt eines Betriebs-Erste-Hilfe-Kastens richtet sich nach der Anzahl der Personen im Betrieb.
Ersthelfer
sind Personen, die Erste Hilfe leisten, egal ob sie eine Ausbildung haben oder nicht.
Ersthelfer–Ausbildung
Es gibt verschiedene Ersthelfer-Ausbildungen. Eine der einfachsten Ausbildungsgänge, die Sie sicher kennen, ist die Ausbildung im Zuge der Führerscheinprüfung. Es werden auch Ausbildungsgänge für bestimmte Berufsgruppen angeboten (Pflege, Betreuung von Kindern, etc. ) und Personengruppen (Kurse für Kinder oder für pflegende Angehörige).
Die Ausbildung für “betriebliche Ersthelfer” kann nur von zugelassenen, “zertifizierten” Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Diese sind von den Berufsgenossenschaften zugelassen worden. Solche Ausbildungskurse für “betriebliche Ersthelfer” finden Sie meist bei den üblichen Trägern wie Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser, DLRG etc. Solche Kurse werden aber auch von zugelassenen Einzelpersonen (z.B. Feuerwehrleute, Rettungssanitäter etc. und natürlich zugelassene Humanmediziner) angeboten. Eine Liste aller zugelassenen Ausbilder und Ausbildungsstellen finden Sie unter www.bg-qseh.de.
Achten Sie bitte bei der Wahl eines Ausbilders auf kleine Gruppengrößen und auf eine ausreichende Anzahl von Dummys, an denen Reanimationsmaßnahmen geübt werden können. Solche Kurse müssen nicht “trocken” sein und können richtig Spaß machen. Fragen Sie Kollegen nach guten, engagierten Ausbildern.
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fasi / Sifa)
Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden von der jeweiligen Berufsgenossenschaft ausgebildet, für die sie letztlich tätig sind. Die Ausbildung dauert mehrere Wochen. Sie sollen Unternehmer in allen, speziell in den technischen Belangen des Arbeitsschutzes beraten. Die Aufgaben sind im Arbeitssicherheitsgesetz (siehe dort) und in der DGUV 2 niedergelegt.
FaSi – Fachkraft für Arbeitssicherheit (siehe dort)
Friedrich–Löffler–Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit / FLI – www.fli.de)
Was das RKI für die Menschen ist, ist das FLI für die Tiere. Das FLI und seine Institute beschäftigen sich mit tierischen Infektionskrankheiten und Anthropozoonosen. Themen sind Forschung, Prävention, Hygiene, Impfungen und therapeutische Richtlinien. Im Fokus steht auch die Produktion gesunder tierischer Lebensmittel.
Es werden entsprechende Datenbanken unterhalten und Beratungen und Informationsveranstaltungen angeboten.
Gebotsschilder – Sicherheits kennzeichnungen (siehe dort)
Sie sind rund, blau und haben weiße Symbole. Sie kennen sicher alle die Richtungspfeile für Fahrbahnen und die Symbole zur Benutzung von Radwegen.
Im Bereich des Arbeitsschutzes fordern Sie zu bestimmten Schutzmaßnahmen auf.
In diesen Beispielen sehen Sie die Aufforderung zum: Gehörschutz, Arbeitsschutzschuhe und Helm und Schutzbrille
Gefährdungsanalyse – Gefährdungs beurteilung (siehe dort)
Gefährdung sbeurteilung Mutterschutz / Gefährdung sbeurteilung Schwangerschaft
Grundlage ist das Mutterschutzgesetz (siehe dort).
Werdende (Schwangere) und stillende Mütter erfahren einen umfangreicheren Arbeitsschutz, da das heranwachsende Kind ebenfalls von Situationen am Arbeitsplatz gefährdet ist und besonderen Schaden nehmen kann. Also erfolgt auch eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze von Schwangeren.
Sollte der Arbeitgeber keinen für eine werdende Mutter sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen können, erteilt er ein Beschäftigungsverbot (siehe dort).
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Eine Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung ist sicher nicht einfach, aber sehr wichtig. Psychische Gründe machen einen großen Teil der Krankschreibungen aus und nicht alle Mitarbeiter sind einfach nur faul und arbeitsscheu.
Ein Großteil der Menschen, die mit meist außerordentlich geringen Altersbezügen in Rente gehen, gehen aufgrund eines Burnout-Syndroms. Auch wenn man als Ursache für mannigfache organische Störungen die psychische Belastung als Ursache erkennt, ist es häufig, trotz zahlloser Therapien und Kuren, nicht mehr möglich, die körperliche und geistige Gesundheit der Betroffenen wieder herzustellen.
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung ist ein Oberbegriff für alle Analysen und Maßnahmen, die im Zuge der Ermittlung und Verringerung von Risiken am Arbeitsplatz durchgeführt werden. All dies muss nach dem Willen des Gesetzgebers schriftlich dokumentiert werden. Zu dieser Gefährdungsbeurteilung müssen auch Listen erstellt werden (z.B. Bestands- und Wartungsplan (siehe dort), Unterweisungsplan (siehe dort), Gefahrstoff-Verzeichnis (siehe dort), Biostoff-Verzeichnis (siehe dort) und andere mehr). Weitere Einzeldokumente müssen vorhanden sein, die teilweise auch von den Mitarbeitern unterschrieben werden müssen (z.B. Angebotsvorsorge(siehe dort), Ersthelfer (siehe dort), Unterweisung (siehe dort)).
Sie finden hierzu umfangreiche Muster in den Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung aus dem arbund Verlag.
Es gibt darüber hinaus aber auch Risiken aus den Tätigkeiten selbst. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen diese ebenfalls ermittelt werden. Dazu gibt es das Modell “7-Schritte” zur Gefährdungsbeurteilung
1 Arbeitsbereich und Tätigkeiten festlegen
2 Gefährdung ermitteln
3 Gefährdung beurteilen
4 Maßnahmen festlegen
5 Maßnahmen durchführen
6 Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
7 Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
Simpel ausgedrückt bedeutet dies:
1 Was machen meine Mitarbeiter wo ?
2 Hinsehen !
3 Denken !
4 Lösungen für eine Verbesserung finden
5 Verbesserungen durchführen
6 Kontrollieren, ob es denn jetzt besser ist.
7 dann das Ganze von vorn.
Schritt 7 steht für den “Regelkreis” – “Gefährdungsbeurteilung fortschreiben”. Das bedeutet, dass Sie eine Beurteilung nicht bis in alle Ewigkeit ruhen lassen, sondern dass Sie alle Aspekte des Betriebes immer wieder erneut betrachten und immer wieder überdenken und kontinuierlich bessere Arbeitsbedingungen schaffen. Arbeitsschutz und seine Verbesserungen sind ein kontinuierlicher Prozess.
Die Gefährdungsbeurteilung muss also immer wieder überarbeitet/überprüft werden. In der Mehrheit der gesetzlichen Vorgaben wird die jährliche Überprüfung gefordert. Hier helfen die verschiedenen Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung aus dem arbund Verlag.
Gefährdungsfaktoren
sind alle Umstände, die zu gesundheitlichen Schäden führen können.
Solche Faktoren können beispielsweise sein:
mechanisch
chemisch
thermisch.
Es gibt Schäden durch
Strahlung
biologische Arbeitsstoffe
psychische Belastung
…… um nur einige dieser Faktoren aufzuzählen.
All diese Faktoren werden in der Gefährdungsbeurteilung (siehe dort) betrachtet und soweit als irgend möglich reduziert.
Gefahrensymbole – Sicherheitskennzeichnung (siehe dort)
Gefahrstoff Piktogramme – Gefahrstoffsymbole-GHS (siehe dort)
Gefahrstoffbeauftragter
Beim Umgang mit bestimmten (von der Art oder Menge her riskanteren) Chemikalien, muss in einem Betrieb ein Gefahrstoffbeauftragter bestimmt und ausgebildet werden. Er trägt vor Ort die Verantwortung für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.
Grundlage ist die Gefahrstoff-Verordnung.
Gefahrstoffe
sind Chemikalien, die eine schädigende Wirkung auf Lebewesen oder Materialien haben können. Die folgenden schädigenden Eigenschaften können z.B. auftreten:
giftig (toxisch), erbgutschädigend (mutagen), tumorerzeugend (cancerogen), explosiv, branderzeugend, brandbeschleunigend, entzündlich, ätzend, oxidierend etc.
Gefahrstoffklassen
Abhängig von der Gefahr, die von einer Chemikalie ausgeht, werden die Chemikalien in Gefahrstoffklassen eingeteilt.
Gefahrstoffsymbole
Früher waren die Symbole in Deutschland dreieckig mit schwarzen Symbolen und schwarzem Rand auf gelbem Feld. Um für alle Menschen auf der ganzen Welt eine einheitliche Verständlichkeit der Symbole zu ermöglichen, wurde weltweit das GHS-System (siehe dort) eingeführt. Seither sind die Symbole schwarz auf weißem Feld mit rotem Rand.
Gefahrstoffverordnung
ist eine Verordnung auf der Grundlage des Gefahrstoff-Gesetzes. Hier werden alle Vorgänge rund um potentiell schädigende Chemikalien geregelt. Die Vorschriften reichen von der Produktion, Kennzeichnung, Lagerung, Transport bis hin zum Verkauf. Dementsprechend müssen Unternehmer, die Chemikalien oder Chemikalien-Gemische auf den Markt bringen, Sicherheitsdatenblätter erstellen und mit zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für ganz normale Haushaltsreiniger. Sind Chemikalien besonders problematisch, stellt in vielen Fällen bereits der Hersteller eine Betriebsanweisung mit zur Verfügung. Nach Überprüfung und Anpassung an eigene betriebliche Gegebenheiten, können diese Betriebsanweisungen im eigenen Betrieb verwendet werden.
Gefahrstoffverzeichnis
Sie sind verpflichtet, sich über Art und Auswirkung sämtlicher in Ihrem Betrieb verwendeten oder vorhandenen Chemikalien Gedanken zu machen – egal ob Sie diese für gefährlich halten oder nicht. Dazu müssen Sie zunächst ein Verzeichnis aller vorhandenen Chemikalien erstellen, das sog. “Gefahrstoff-Verzeichnis”. Eigentlich müsste dieses Verzeichnis “Chemikalien-Verzeichnis” heißen. Sie müssen weitere Eigenschaften der Chemikalien anhand der Sicherheitsdatenblätter ermitteln und im Chemikalienverzeichnis auflisten und bewerten.
Gesundheitsmanagement – Arbeitsschutz
Gesundheitsschutz
ist der Sinn jeder Arbeitsschutzmaßnahme
Gewerbeaufsicht
nimmt als lokale Behörde teilweise die Aufgaben der Landesämter für Arbeitsschutz wahr.
GHS
GHS steht für Global Harmonizing System und betrifft alles rund um Chemikalien.
Man wollte weltweit die gleichen Symbole für die gleichen Gefahren haben, um im internationalen Warenverkehr das Risiko für alle Beteiligten und die Umwelt möglichst klein zu halten. Durch diese neue Deklarationspflicht wurden die deutschen gelb-schwarzen Symbole durch schwarze Zeichen auf weißem Feld mit rotem Rand ersetzt.
Global Harmonizing System – GHS (siehe dort)
G-Sätze
nannte man bis vor einiger Zeit die “Grundsätze” der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für die Prävention bei bestimmten Tätigkeitsfeldern. Es gab die G-Nummern 1 bis 46.
Beispielsweise:
G24 – Untersuchungsgang Haut
G25 – Untersuchungsgang bei Fahr- und Steuertätigkeiten
G37 – Untersuchungsgang Bildschirmtätigkeit
G42 – Untersuchungsumfang bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr
Mittlerweile werden die G-Sätze formal durch sogenannte Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) (siehe dort) ersetzt.
Handschuhe – Schutzhandschuhe (siehe dort)
Hautpflege
ist eher eine Maßnahme nach einer schädigenden Arbeitssituation. Durch die Schädigung wird die Haut mehr oder weniger irritiert. Die Hautpflege soll die Heilung und Regeneration beschleunigen und ermöglichen. Gescheiter wäre aber: Es gibt erst gar keinen Schaden. Also: Finger weg von der Chemikalie oder Handschuhe an.
Hautschutz- und Hygieneplan
Hier werden Vorgaben zu Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen festgelegt und die anschließende Hautpflege aufgelistet.
Hautschutz
wird oft mit Hautpflege gleichgestellt.
Eigentlich ist Hautschutz eine Maßnahme “bevor” eine schädigende Chemikalie an die Haut gelangt. Durch ein solches Produkt soll verhindert werden, dass die Chemikalie auf die Haut gelangt (analog einer Sonnenschutzcreme). Es gibt keine Creme oder Salbe, die bei der üblichen Auftragsdicke die Auswirkung schädigender Chemikalien wirklich komplett verhindert. Hier ist die beste Lösung: Man benutzt diese Chemikalie nicht. Wenn das nicht möglich ist, dann: Handschuhe anziehen – möglichst mit Baumwollhandschuhen darunter, speziell bei längerer Tragezeit.
Hautschutzcreme / Hautschutzsalbe
Häufig handelt es sich hier nicht um Hautschutz- sondern um Hautpflegeprodukte.
Sie sollen die Gesundheit der Haut erhalten oder wieder herstellen.
Aber, oberstes Gebot ! : Keine schädigenden Chemikalien an die Haut.
Hautschutzplan
Dieser müsste eher Hautpflegeplan genannt werden.
Hier soll festgelegt werden, wann, womit und wie Hände gepflegt werden – aber Achtung ! :
Viele, auch teure Hautpflegemittel haben schädigende Inhaltsstoffe.
Häufiges Salben macht die Haut zwar weicher, aber nicht unbedingt gesünder.
Man kann Hautschäden nicht “wegschmieren” !
Oberstes Gebot ! : Keine schädigenden Chemikalien auf die Haut
Hitze
Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz stellen ein gesundheitliches Problem dar. In der Arbeitsstättenverordnung und der entsprechenden Arbeitsstätten-Regel (siehe dort) sind Mindest- und Maximaltemperaturen festgelegt. Diese sollten eingehalten werden. Mehr erfahren Sie in Band 1 – Gefährdungsbeurteilung “Allgemeine Risiken”.
Hygieneplan
zeigt die vom Betrieb festgelegten Maßnahmen zu Reinigung und Desinfektion aller Betriebsbereiche
Jugendarbeits
beschreibt die Schutzmaßnahmen und Arbeitsumstände von Jugendlichen bei der Arbeit.
Jugendschutz
beschreibt die Vorschriften zum Schutz der Jugendlichen in der Freizeit der Jugendlichen
Landesamt für Arbeitsschutz
Die einzelnen Bundesländer haben jeweils eine Institution, die für Beratung, Zulassung und Kontrolle von Arbeitsschutz-Vorschriften zuständig ist. Die Namen sind von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich und es gibt jeweils auch noch regionale Unterbehörden. Die Aufgaben der Landesämter werden teilweise auch von der Gewerbeaufsicht wahrgenommen.
Latex
werden meist im medizinischen Bereich verwendet. Sie erlauben feines Tasten und Fühlen. Dies ist in der Chirurgie wichtig. Früher waren Latexhandschuhe gepudert, es gab ein erhebliches Risiko für eine Latexallergie. Die Puderpartikel waren für den Produktions
Landesamt für Arbeitsschutz
Die einzelnen Bundesländer haben jeweils eine Institution, die für Beratung, Zulassung und Kontrolle von Arbeitsschutz-Vorschriften zuständig ist. Die Namen sind von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich und es gibt jeweils auch noch regionale Unterbehörden. Die Aufgaben der Landesämter werden teilweise auch von der Gewerbeaufsicht wahrgenommen.
Latex
werden meist im medizinischen Bereich verwendet. Sie erlauben feines Tasten und Fühlen. Dies ist in der Chirurgie wichtig. Früher waren Latexhandschuhe gepudert, es gab ein erhebliches Risiko für eine Latexallergie. Die Puderpartikel waren für den Produktions
beschäftigt sich mit dem Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter. Hier werden “gesunde” und “ungesunde” Arbeitssituationen beschrieben, Pausen- und Freistellungszeiten festgelegt und räumliche Anforderungen vorgeschrieben. Seit 2018 gibt es ein neues Mutterschutzgesetz. Über weite Bereiche sind die Vorgaben gleich geblieben. Im Unterschied zu früher muss aber die besondere “Gefährdungsbeurteilung” im Hinblick auf werdende Mütter generell erstellt werden – egal ob eine Mitarbeiterin schwanger ist, oder ob man überhaupt gebärfähige Mitarbeiter hat. Das Ziel ist, dass man im Moment der Mitteilung einer Schwangerschaft durch eine Mitarbeiterin sofort ! die entsprechende Gefährdungsbeurteilung zur Hand hat und sofort ! die entsprechenden Verfügungen treffen kann.
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz (siehe dort). Beschäftigungsverbot (siehe dort).
Weitere Angaben finden Sie in der Arbeitsstätten-Verordnung, der Arbeitsstätten-Regeln und in Band 1 – Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Allgemeine Risiken”
Notfall- und Rettungsplan
bezeichnet unter anderem eine Zeichnung des Gebäudegrundrisses, in den Rettungswege eingetragen werden. Dazu gehört auch die Existenz von Fluchtwegen und eine adäquate Beschilderung der Fluchtwege. In manchen Fällen ist eine Sicherheitsbeleuchtung anzuraten oder sogar vorgeschrieben. Ob für Ihre Betriebsgröße ein Flucht- und Rettungsplan vorgeschrieben ist und weitere Angaben, finden Sie in der Arbeitsstätten-Verordnung, der Arbeitsstätten-Regeln und in Band 1 – Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Allgemeine Risiken”
Notfall- und Rettungsplan
bezeichnet unter anderem eine Zeichnung des Gebäudegrundrisses, in den Rettungswege eingetragen werden. Dazu gehört auch die Existenz von Fluchtwegen und eine adäquate Beschilderung der Fluchtwege. In manchen Fällen ist eine Sicherheitsbeleuchtung anzuraten oder sogar vorgeschrieben. Ob für Ihre Betriebsgröße ein Flucht- und Rettungsplan vorgeschrieben ist und weitere Angaben, finden Sie in der Arbeitsstätten-Verordnung, der Arbeitsstätten-Regeln und in Band 1 – Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Allgemeine Risiken”
Pausen
Regelungen sind unter anderem im Arbeitszeitgesetz, im Mutterschutzgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung niedergelegt.
Pausen sind wichtig für den Erhalt der Arbeitskraft.
Persönliche Schutzausrüstung
So werden alle Ausrüstungsgegenstände genannt, die man am Körper trägt und die vor Schäden bewahren sollen. Welche dies sind, hängt von der Tätigkeit ab.
Bei der Polizei wären dies kugelsichere Westen und Schilde,
bei der Feuerwehr brandschützende Kleidung und Visire,
bei Schweißern Schutzvisire mit UV-Schutz usw.
Im Bereich der BGW sind dies meist Handschuhe und Mundschutz/Atemmasken, aber auch Kittel, wasserdichte Stiefel und anderes mehr.
Auch im Haushalt findet sich persönliche Schutzausrüstung: Helme für Fahrradfahrer, Backofenhandschuhe, Haushaltshandschuhe u.v.m.
Pflichtvorsorge
bedeutet: Sie müssen den Mitarbeiter zu einer Vorsorge-Untersuchung (siehe dort) schicken und der Mitarbeiter muss da auch hingehen ! Bevor diese Untersuchung nicht stattgefunden hat, dürfen Sie den Mitarbeiter diese spezielle Tätigkeit im Betrieb nicht aufnehmen lassen.
Ein Untersuchungsgrund ist das Alter. Bei allen Mitarbeitern unter 18 Jahren ist immer ! einmal jährlich eine Pflichtvorsorge zumindest bei einem Hausarzt vorgeschrieben.
Ein weiterer Untersuchungsgrund ist die spezielle Tätigkeit eines Mitarbeiters, egal wie alt. Im Anhang der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung sind die Gründe für Pflicht- und Angebots-Vorsorge festgelegt.
Eine Anleitung mit Flussdiagramm, um eine Entscheidung zu treffen, “ob Pflichtvorsorge oder nicht …”, finden Sie auch in Band 1 der Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Allgemeine Risiken”.
Piktogramme Gefahrstoffe
Es handelt sich hier um Symbole, die gegebenenfalls auf den Behältern von Chemikalien gezeigt werden. Früher waren diese Symbole gelb-schwarz, heute sind es schwarze Zeichen auf weißem Feld mit rotem Rand. GHS-Symbole (siehe dort)
Psychische Belastung
ist ein sehr schwieriges Kapitel mit sehr, sehr vielen Facetten. Der Gesetzgeber wollte eine Verordnung erlassen … und hat dann doch Abstand davon genommen.
Hier gibt es kein “immer richtig” und “immer falsch”. Was für den einen Mitarbeiter eine unerträgliche Belastung ist, empfindet ein Anderer als spannende Herausforderung und nimmt die Aufgabe mit Begeisterung war. Ihre Aufgabe als Chef ist es, die passenden Mitarbeiter an die richtigen Stellen zu setzen.
Die Beschäftigung mit diesem komplexen Thema ist sinnvoll und wichtig.
Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter ausgebrannt sind, dann ist es zu spät und der Schaden ist oft nicht mehr zu beheben. Für die meisten Menschen ist dann ein Urlaub nicht mehr genug. Es liegen psychosomatische Erkrankungen vor, die eine jahrelange Behandlung brauchen, häufig nicht mehr reparabel sind und in einer Frührente mit sehr geringen Bezügen enden.
Ein wirklich wichtiges Thema, auf das es aber keine einfachen Antworten gibt.
Lesen Sie hierzu, wenn Sie wollen, gerne meinen Beitrag auf www.praxis-sicher.de oder meine Ausführungen in Band 1 der Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung. Einige sicher allgemeingültige “do´s” and “dont´s” sind hier aufgelistet.
Psychische Gefährdungsbeurteilung
Jeder Kleinunternehmer schreit nun auf : Der einzige mit psychischer Belastung, der bin ich. Stimmt – aber auch nicht !
Manches, was man sich und seinen Mitarbeitern zumutet, ist wirklich nicht nötig und schon gleich gar nicht fair oder angemessen.
Ganz simpel, ein einfacher Einstieg: Wollen Sie als Chef/in den Job des Mitarbeiters haben? Wollen Sie das machen? Jeden Tag? Wollen Sie dafür ohne Lob und gute Worte nach Hause gehen? Würden Sie das ertragen?
Ein Beispiel: Ich erinnere mich hier lebhaft an eine Mitarbeiterin der Service-Abteilung einer ungenannten Filiale (Schloßstraße, Berlin) einer großen Elektronik-Handelskette, die mit Tränen in den Augen die berechtigten Reklamationen der Kunden abwimmeln musste. Eigentlich wollte ich sie, auch mit gutem Grund, harsch ansprechen – aber ich stand über 30 Minuten in der Schlange und habe mir das Ganze angesehen. Danach wollte ich der Frau nur noch helfen. Sie hat alles von den Kunden abbekommen, und war doch nur der Überbringer der schlechten Botschaft. Sie saß jeden Tag 8 Stunden an diesem Arbeitsplatz und ließ die Tiraden der unzufriedenen Kunden über sich ergehen. Niemand im Markt wollte diesen Job, nichtmal stundenweise. Kann ich verstehen. Ich wollte das auch nicht. Hier gibt es nur eine Lösung. Der Chef macht diesen Job mal eine Woche selbst – und wenn er dazu zu feige ist, dann stellt er sich wenigstens mal daneben. Hier zerstört ein Vorgesetzer einen Menschen.
Hier sagt eine anständige, ehrliche Gefährdungsbeurteilung: Das geht so nicht:
Alternativen: Anderen Umgang mit Kunden und den berechtigten Reklamationen, nur stundenweise an diesem Arbeitsplatz tätig sein, Verteilung der Aufgaben auf alle Schultern, nur Mitarbeiter mit größerem angeborenem Ignoranzfaktor, nur Männer (diese werden erfahrungsgemäß von den Kunden ohnehin nicht so aggressiv angegangen) … und so fort. So bleiben kann das für diese Mitarbeiterin sicher nicht.
Also: auch wenn es keine Verordnung gibt und auch wenn es nicht ganz klar ist was richtig und was falsch ist, eine Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung jedes einzelnen Individuums ist wirklich wichtig!
Bei dieser Form der BUS-Betreuung erfolgt eine Begehung des Betriebes sowohl durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (siehe dort) als auch durch einen Betriebsmediziner (siehe dort). Die jährliche Zahl der Betreuungsstunden richtet sich nach dem Risikofaktor des Betriebes und der Anzahl der Mitarbeiter. Während der vorgeschriebenen Begehung erfolgt eine Beratung des Unternehmers und es wird im Anschluß an die Begehung ein Protokoll erstellt. Diese Begehungen erfolgen mindestens jährlich, abhängig vom Bedarf und vom Stundenschlüssel auch öfter.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, eine umfangreiche schriftliche Gefährdungsbeurteilung (siehe dort) zu erstellen (s. Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung)
Genauere Angaben finden Sie im Arbeitssicherheitsgesetz und in der DGUV 2.
Regelbetreuung im Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern
Bei dieser Form der BUS-Betreuung erfolgt eine Begehung des Betriebes entweder durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (siehe dort) oder durch einen Betriebsmediziner (siehe dort). Der jeweils andere Betreuungspartner kommt nur in den Betrieb, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich gerufen wird.
Während der Begehung erfolgt eine Beratung des Unternehmers und es wird im Anschluß an die Begehung ein Protokoll erstellt. Diese Begehungen müssen spätestens nach 3 (Betriebe mit höherem Risiko) resp. 5 Jahren (die Mehrheit der BGW-Betriebe) wiederholt werden.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, eine umfangreiche schriftliche Gefährdungsbeurteilung (siehe dort) zu erstellen (s. Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung).
Genauere Angaben finden Sie im Arbeitssicherheitsgesetz und in der DGUV 2.
Regelkreis der Gefährdungsbeurteilung
Dieser Begriff gehört zu den “Wortblumen” im deutschen Arbeitsschutz – man versteht zunächst nicht was hinter diesen Begriffen steht. Hier ist die kontinuierliche Verbesserung des Betriebes im Zuge einer wiederholten Gefährdungsbeurteilung (siehe dort) gemeint.
Risikoklasse
Um die Relevanz einer Gefährdung festzulegen und damit auch zu bestimmen, in welcher Reihenfolge und wie schnell einzelne Probleme gelöst werden, wollen manche Berufsgenossenschaften eine Klassifizierung von Risikoklassen in Zahlen (1-3), andere Berufsgenossenschaften haben das Ampelsystem (grün-gelb-rot) eingeführt. Im Falle einer Risikobewertung rot = 3 müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden. Die Geschwindigkeit kann bis zum sofortigen Abschalten einer Anlage gehen, da eine erhebliche Gefahr besteht. Eine grüne Ampel = Risikoklasse 1 bedeutet nicht, dass hier keinerlei Risiken bestehen. Auch bei dieser Bewertung müssen Sie die Arbeitsumstände “im Auge behalten” und auch hier, sofern möglich, Verbesserungen durchführen. In diesem Fall haben Sie allerdings Zeit. Die “Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung” aus dem arbund Verlag arbeiten mit dem Ampelsystem.
Robert-Koch-Institut (RKI – www.rki.de)
Das RKI ist eine der wesentlichen Institutionen Deutschlands, die sich mit menschlichen Infektionskrankheiten, Forschung, Prävention, Hygiene, Impfungen und therapeutischen Richtlinien beschäftigt.
Es werden entsprechende Datenbanken unterhalten und Beratungen und Informations
Schutzhandschuhe
sollen die Haut vor schädigenden Einflüssen bewahren.
Je nachdem welcher Schaden zu befürchten ist, gibt es verschiedene Handschuhe. Für mechanische Schäden gibt es mehr oder weniger schnittfeste Handschuhe. Sie finden diese schon in einem gut sortierten Baumarkt. Früher gab es für diesen Zweck nur Lederhandschuhe, mittlerweile gibt es viele sehr stabile aber flexible Handschuhe, die auch ein feines Greifen erlauben.
Für chemische Gefahren gibt es Handschuhe aus ganz verschiedenen Materialien. In diesem Fall müssen Sie stets prüfen, ob das Handschuhmaterial auch der Chemikalie standhält und sich nicht unter dem Einfluss der Chemikalie zersetzt. Zu dieser Gruppe gehören auch die ganz normalen Haushaltshandschuhe mit mehr oder weniger hohen Stulpen.
Für thermische Gefahren gibt es hitzefeste Handschuhe. Die einfachsten finden Sie im eigenen Haushalt für die Benutzung des Backofens.
Bei Gefahren durch Infektionserreger im medizinischen Bereich werden meist Latexhandschuhe verwendet.
Egal aus welchem Grund Handschuhe getragen werden, empfiehlt sich bei langer Tragezeit und mangelhafter Luftzirkulation immer das Tragen von Unterziehhandschuhen aus Baumwolle, die die Hautfeuchtigkeit aufnehmen.
Schwangerschaft – Mutterschutzgesetz (siehe dort)
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung – Sicherheitskennzeichen (siehe dort)
Sicherheitsbeauftragte
Ab einer Betriebsgröße von 20 Vollzeitmitarbeitern muss der Unternehmer einen Sicherheitsbeauftragten bestimmen und diesen bei seiner jeweiligen Berufsgenossenschaft ausbilden lassen. Die Ausbildung geht über mehrere Tage. Der Sicherheitsbeauftragte soll die Vorgaben des Arbeitsschutzes in seinem Betriebsbereich umsetzen. Er ist ein Mittler zwischen dem Unternehmer und den Kollegen. Die Aufgaben sind im Arbeitssicherheitsgesetz und in der DGUV2 dargestellt.
Siehe auch Arbeitsschutzbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblätter werden von den Herstellern von Chemikalien erstellt und sollen mit den Chemikalien abgegeben werden. Auch wenn keine Sicherheitsdatenblätter dabei sind, gibt es diese auf Nachfrage vom Händler oder vom Hersteller. Dies gilt auch für Haushaltsreiniger und andere Haushaltschemikalien vom Discounter. Fragen Sie nach. Die Herstellerangaben finden Sie immer auf der Verpackung.
Sicherheitsfachkraft – Fachkraft für Arbeitssicherheit (siehe dort)
Sicherheitskennzeichen
Die korrekte Bezeichnung lautet: “Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung”. Man unterscheidet
Verbotszeichen (rund, weißes Feld, roter Rand, schwarzes Symbol)
Warnzeichen (dreieckig, gelbes Feld, schwarzer Rand, schwarzes Symbol)
Gebotszeichen (rund, blaues Feld, weißes Symbol)
Rettungszeichen (eckig, grün, weißes Symbol)
Brandschutzzeichen (eckig, rot, weißes Symbol)
Darüber hinaus gibt es auch noch sogenannte “Handzeichen”. Auch diese sind im Bereich des Arbeitsschutzes normiert. Bestimmte Bewegungen bedeuten bestimmte Arbeitsumstände. Sie haben sicher solche Handbewegungen schon beim Bahnbetrieb und auf Flughäfen gesehen.
Die Gruppe der akustischen Signale ist heute etwas in Vergessenheit geraten. Zu Kriegszeiten gab es Sirenen bei Luftangriffen, Alarmläuten der Kirchenglocken. Auch heute hören Sie das Martinshorn oder die Signale von Feuerwehr und Polizei im Einsatz.
Die Verwendung der gesetzlich geregelten, immer gleichen Zeichen soll die einfache Orientierung der Bevölkerung erlauben. Die selben Schilder liefern immer die selben Informationen – egal wo man sie sieht. Auf diese Weise sollen Interpretationsfehler von Zeichen vermieden werden.
Sicherheitssymbole – Sicherheitskennzeichen (siehe dort)
Sicherheitsunterweisung – Unterweisung (siehe dort)
Sicherheitszeichen – Sicherheitskennzeichen (siehe dort)
Sifa – Fachkraft für Arbeitssicherheit (siehe dort)
haben die Unfallverhütungs
Die Abkürzung TR wird gefolgt von einer Abkürzung für die zugehörige Verordnung und einer Nummer.
Gesetze und Verordnungen sind verbindlich. Technische Regeln sind dringend anzuraten. In einzelnen Fällen kann von den Vorgaben abgewichen werden, allerdings muss dies im Einzelfall entschieden werden.
Es gibt TRBA, TRBS, AMR, ASR
TRBA
Technische Regeln zur “Biostoff-Verordnung”
erläutern einzelne Themen und Vorgaben der Biostoff-VO
TRBS
Technische Regeln zur Betriebs
erläutern einzelne Themen und Vorgaben der Betriebssicherheits-VO
Diesen Begriff gibt es im Rahmen des sog. “Alternativen Betreuungsmodells”. In diesem Fall besucht nicht der Arbeitgeber/Unternehmer die sogenannte Unternehmerschulung, sondern er schickt einen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter nimmt dann die Aufgaben des Unternehmers wahr, darf selbständig Entscheidungen treffen und trägt dafür auch bis zu einem gewissen Grad die Verantwortung. Dazu wird er vom Unternehmer durch das Formular “Übertragung der Unternehmerpflichten” berechtigt und verpflichtet.
Überwachungsbehörde
Die Vorgaben des Arbeitsschutzes werden vom Landesamt für Arbeitsschutz (siehe dort) überwacht.
Unfallverhütung
sind alle Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen. Die Unfallverhütung ist ebenso wie die Vermeidung von Berufskrankheiten ein Teil des Arbeitsschutzes.
Unfall
Bis vor wenigen Jahren wurden die Grundzüge der Sicherheitsvorschriften durch Verordnungen geregelt. Die einzelnen Berufsgenossenschaften haben auf dieser Grundlage Detailvorschriften für die bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft gelisteten Berufsgruppen erlassen.
Diese UVV werden kontinuierlich durch sogenannte Technische Regeln ersetzt.
Unternehmerschulung
In der “Unternehmerschulung” im Zuge des “Alternativen Betreuungsmodells” (siehe dort) lernt der Unternehmer welche Pflichten (und Rechte) er bezüglich des Arbeitsschutzes hat und wie er die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation und schriftliche Gefährdungsbeurteilung erstellen kann. Der Unternehmer kann auch einen Stellvertreter zu einer Unternehmerschulung schicken. In diesem Fall muss das Formular “Übertragung der Unternehmerpflichten” von beiden Beteiligten unterschrieben werden. Siehe auch Band 1 der Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Allgemeine Risiken”.
Unterweisung
Für die Unterweisungen existieren verschiedene Begriffe wie Schulung, Einweisung (siehe dort), Sicherheitsunterweisung (siehe dort).
Laut Arbeitsschutzgesetz sind Unterweisungen zu den allgemeinen Risiken mindestens einmal jährlich vorgeschrieben (bei Minderjährigen zweimal jährlich). Darüber hinaus gibt es weitere Unterweisungen gemäß weiterer Verordnungen. In jedem Fall muss diese Mindestzahl von Unterweisungen schriftlich dokumentiert werden. Weitere Informationen finden Sie in Band 1 der Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung “Allgemeine Risiken”.
Unterweisungsnachweis
Als Unternehmer “unterweisen” Sie ihre Mitarbeiter unentwegt/immer wieder. Dies ist Teil eines ganz normalen Tagesablaufes, Sie bemerken dies nicht mal. Der Gesetzgeber verlangt aber, dass Sie Unterweisungen dokumentieren. Dokumentieren Sie auf alle Fälle mindestens so viele Unterweisungen, wie der Gesetzgeber verlangt und auch solche bezüglich besonders problematischer, nicht ganz ungefährlicher Tätigkeiten.
Unterweisungsplan
Es gibt viele Themen, zu denen Mitarbeiter unterwiesen werden müssen. Nicht alles kann an einem Tag erledigt werden. Neue Mitarbeiter müssen auch Themen kennen lernen, die der Stammbelegschaft bereits bekannt sind. Nicht immer ist es möglich alle Mitarbeiter gleichzeitig zu unterweisen. Der Unterweisungsplan hilft Ihnen den Überblick zu behalten. Wer? wurde wann? in welchem Thema? unterwiesen. Unterweisung (siehe dort)
Unterziehhandschuhe
Die Haut sondert immer mehr oder weniger viel Feuchtigkeit ab. Es gibt Menschen die immer eine trocken Haut haben und andere, die sog. “Schwitzehändchen” haben. Sind die Schutzhandschuhe dicht, so dass diese Feuchtigkeit nicht verdunsten kann, bleibt diese im Handschuh und weicht die Haut auf. Die Haut quillt auf wie bei einem langen Aufenthalt im Wasser (z.B. auch Badewanne). Dieses Aufquellen der Haut öffnet Tür und Tor für Folgeschäden. Daher soll die Tragezeit solcher Handschuhe so kurz wie möglich gehalten werden und gegebenenfalls sollen Baumwollunterziehhandschuhe getragen werden. Die Baumwolle nimmt die abgesonderte Flüssigkeit auf und erlaubt eine längere Tragezeit von Schutzhandschuhen.
Verordnung Biologische Arbeitsstoffe – Biostoff-Verordnung (siehe dort)
Wegeunfälle
sind Unfälle, die auf dem Weg von der heimischen Wohnung zur Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitseinsatzorten stattfinden. Sie werden wie Arbeitsunfälle behandelt.
Wegeunfälle
sind Unfälle, die auf dem Weg von der heimischen Wohnung zur Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitseinsatzorten stattfinden. Sie werden wie Arbeitsunfälle behandelt.
Es gäbe noch viel mehr Begriffe