Es gibt drei Institutionen, die Ihre Dokumentation = schriftliche Gefährdungsbeurteilung prüfen:

  • das Landesamt für Arbeitsschutz (länderabhängig verschiedene Namen),
  • die jeweilige Berufsgenossenschaft, und im Schadensfall evetuell
  • das Sozialgericht.

 

Im Zuge einer Begehung einer Überwachungsbehörde erfolgt zunächst eine Begehung des Betriebes. Es werden Fragen gestellt, man soll Dinge zeigen oder erläutern und auch eventuell einzelne Dokumente vorlegen

Im Anschluss bittet der Prüfer noch um Einsicht in die Dokumentation = schriftliche Gefährdungsbeurteilung.

In vielen Fällen sehen sich die Prüfer die Dokumentation nur oberflächlich an.
Es gibt aber auch Fälle, bei der die Kontrolle mehr als gründlich erfolgt. Es gab Fälle in denen die Personalliste mit den Unterschriften auf den Unterweisungen und diese wiederum mit den Unterschriften auf den Arbeitsverträgen abgeglichen wurden.

Sollte Ihre Dokumentation mangelhaft sein, oder völlig fehlen, erhalten Sie ein Protokoll mit der Aufforderung in kurzer Zeit eine Dokumentation vorzulegen. Diese Aufforderung kann mit einem Ordnungsgeld verknüpft sein.

Wenn es richtig schief geht ……

Solange nichts passiert, bleibt es bei einem Ordnungsgeld.
Sollte es aber zu einem Unfall gekommen sein, und Sie können keine ausreichend umfangreiche und gute Dokumentation vorlegen, dann kann Ihnen einen Mitverantwortung für den Schaden bei einem Mitarbeiter unterstellt werden.
Der Grundgedanke dahinter ist folgender: Sie haben nichts dokumentiert/geschrieben, also haben Sie auch nichts für den Arbeitsschutz getan und sich nicht um Ihre Mitarbeiter gekümmert. Dies taten Sie “wissend” und “vorsätzlich”. In diesem Fall hat der Versicherungsträger grundsätzlich die Möglichkeit, zumindest Teile der Behandlungskosten bei Ihnen einzufordern und Sie regresspflichtig zu machen.