Nein, das müssen sie nicht – meistens tun sie es aber.

Meistens werden solche Begehungen von der Berufsgenossenschaft oder einer Landesüberwachungbehörde vorher per Brief angekündigt. Der Vorlauf liegt bei 4 Tagen bis 4 Wochen. Sie können eine Terminverlegung versuchen, eine Begehung völlig verhindern können Sie nicht.

Grundsätzlich kann so eine Begehung aber jederzeit stattfinden – auch ohne Vorankündigung.

Ich kenne drei Fälle, bei denen ohne jede Vorankündigung, die Kontrollbehörde quasi “in der Tür stand”. In zwei Fällen kam die Kontrollbehörde außerhalb der Behandlungszeit, in einem Fall konnte der letzte Patient noch zu Ende behandelt werden. Alle anderen Patienten wurden nach Hause geschickt resp. die Termine mussten telefonisch abgesagt werden.

Sorgen Sie also dafür, dass Ihr Betrieb generell in einem möglichst guten Zustand ist – sauber, geordnet und vor allem sicher.
Halten Sie auch Ihre schriftliche Gefährdungsbeurteilung = Dokumentation aktuell.

Ich empfehle hierfür die Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung zu nutzen. Hier finden Sie einen Leitfaden, wie Ihr Betrieb hinsichtlich des Arbeitsschutzes aussehen sollte. Die vorgeschriebene Dokumentation können Sie direkt in diesen Arbeitsbüchern erstellen. Auch die jährliche Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung lässt sich in diesen Checklisten ohne grosse Mühe dokumentieren.
So bleiben Sie im Arbeitsschutz immer auf dem neuesten Stand.